Fachberatung und Wertermittlung


Was ist mein Kleingarten wert?

Wertermittlungen sind durch den Vereinsvorstand beim Kreisverband anzumelden, wenn u.a.

Grundsätzlich sind bei Pächterwechsel und Vermögensnachweis Wertermittlungen durchzuführen.

Der Vereinsvorstand hat die Wertermittlung ordnungsgemäß vorzubereiten.
Dazu zählt u.a.:

Der Vereinsvorstand hat rechtzeitig (14 Tage vor dem Bewertungstermin) den abgebenden Pächter einzuladen.

Eine Bewertung ohne Auftrag, den Pächter oder einen von ihm Beauftragten ist nicht statthaft. Fehlt der abgebende Pächter trotz Terminzusage unbegründet, sind die anfallenden Aufwendungen ihm anzulasten. Dies gilt analog für Versäumnisse durch den Vorstand.

Kosten einer Wertermittlung

Aufwandsentschädigung

Für die Aufwandsentschadigung der Wertermittler gelten im Grundsalz folgende Werte pro Wertermittlungsauftrag:
Tabelle

Die Entschädigungen der Nebenkosten (Auslagen) für die Leistungserbringung des Bewerters und des Mitgliedsverbandes in Vorbereitung und Durchführung einer Wertermittlung betragen:

Für den Verein/Verband ist eine pauschale Abgabe von zehn Prozent der Nettosumme (ohne Nebenkosten) bzw. entsprechend gesonderten Festlegungen anzusetzen.

Ist das Wertermittlungsprotokoll nicht vollständig (fehlender fotografischer Nachweis oder unvollständig ausgefüllt), ist ein Abzug bis zu 30 Prozent der Aufwandsentschädigung vorzunehmen.

Die Entschädigung des Wertermittlers trägt der abgebende Pächter bzw. der Auftraggeber. Sie ist auch zu entrichten, wenn kein Pächterwechsel zustande kommmt oder die zwischen den Parteien vereinbarten Preise von der Schätzung abweichen.

Abzüge z.B. für Rodung, Abbruch u.ä. mindern die Grundlage für die Entschädigungsberechnung nicht, sondern sind dem Grundbetrag hinzuzurechnen.